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   BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05   

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BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05 (https://dejure.org/2008,2676)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - I ZR 132/05 (https://dejure.org/2008,2676)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - I ZR 132/05 (https://dejure.org/2008,2676)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen von Verbotsklauseln und Haftungsbegrenzungsklauseln i.R.d. Haftungsabwägung bei der Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Berücksichtigung des Mitverschuldenseinwands i.F.e. qualifizierten Verschuldens i.S.d. § ...

  • tis-gdv.de

    HGB, Organisationsverschulden, Mitverschulden

  • Judicialis

    HGB § 425 Abs. 2; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 F

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2
    Haftungsabwägung bei Verlust durch Paketbeförderungsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1, 2
    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung hinsichtlich des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertangabe oderVersendung verbotener Güter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes: Mitverschulden des Versenders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 173
  • MDR 2009, 97
  • VersR 2009, 376
  • DB 2009, 451
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25).

    Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.).

    Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des EDI-Verfahrens als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.).

    a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 EUR bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    Dieser Umstand ist vielmehr lediglich als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.).

    Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).

    Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

    Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25).

    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, reicht es für ein Mitverschulden aus, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 28, jeweils m.w.N.).

    a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 EUR bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    bb) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448).

    Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 175/05

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, reicht es für ein Mitverschulden aus, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 28, jeweils m.w.N.).

    Diese Kenntnis wurde der Versenderin durch die in der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung vermittelt (vgl. BGH TranspR 2007, 414 Tz. 19; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrages mit der Deutschen Post über die

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    bb) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 155/04

    Zustandekommen einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Frachtführer und dem

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
    Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 276/02

    Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration einer

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 106/05

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02

    Haftung des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem Verlust von Transportgut

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

    Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände überhaupt einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, zu welchem Recht das konkrete Vertragsverhältnis die engste Beziehung aufweist, und ob das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 9. März 1977 - IV ZR 112/76, NJW 1977, 1586; Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 210; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 132/05, NJW-RR 2009, 173, 175).
  • OLG München, 18.08.2010 - 7 U 2114/10

    Qualifizierte Haftung des Frachtführers: Mitverschulden des Auftraggebers bei

    Im Übrigen gerät die Klägerin als Transportversicherin der T. GmbH mit dieser Argumentation in einen Selbstwiderspruch, weil die T. GmbH der Beklagten wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergeben hat, obwohl sie wusste oder hätte wissen müssen (das Kennenmüssen als ausreichend erachtend BGH TranspR 2008, 397, 399), dass die Beklagte dieses Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, und nun im Schadensfall gleichwohl vollen Ersatz verlangt.
  • OLG München, 09.11.2015 - 34 Sch 27/14

    Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs

    Ein Revisionsgericht kann die Würdigung des Mitverschuldens begrenzt darauf überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat sowie ob er der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (BGH NJW 2011, 1442/1445; NJW-RR 2009, 173/175; NJW 2003, 1929/1931; 2002, 1643/1646; 2002, 1263/1264).
  • AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12

    Datenverlust bei Tarifumstellung; Schadensersatz; Mitverschulden

    Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Mitverschulden gemäß § 254 BGB um eine reine Rechtsfrage, wobei die im Einzelfall vorzunehmende Haftungsabwägung allein dem Tatrichter obliegt (vgl. nur BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 44/05,- juris) und im Rechtsmittelverfahren lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110; BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 132/05,- juris).
  • OLG Hamm, 15.07.2011 - 19 U 12/11

    Keine Haftungsbegrenzung durch Zusatz "GbR GmbH"!

    Ein Gerichtsstand in Deutschland ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 b EuGVVO (der sich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft ergebende vorliegend nach deutschem Recht zu bestimmende maßgebliche Erfüllungsort ist gerade auch für die Haftung der Gesellschafter maßgeblich, vgl. BGH NJW-RR 2009, 173), jedenfalls aber aus Art. 24 EuGVVO.
  • LG Bonn, 14.09.2010 - 11 O 98/09
    Auch die in anderen Fällen von der Rechtsprechung formulierte Wertgrenze für einen ungewöhnlich hohen Schaden von 5.000,00 ? (BGH NJW-RR 2009, 43, 45 Rd.21; BGH VersR 2009 376, 378 Rd.19) ist hier mit dem 80-fachen Schadensbetrag deutlich überschritten.
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